Schönheitsreparaturen
Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man die Erneuerung dessen, was im Laufe der Mietdauer abgenutzt wurde und mit Farbe, Tapete und Gips wieder in einen neuwertigen Zustand versetzt werden kann. Ein Mieter ist bei Auszug nicht automatisch dazu verpflichtet seine Wohnung zu renovieren. Per Gesetz ist der Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen verantwortlich es sei denn, im Mietvertrag wurde etwas anderes vereinbart. In der Regel gibt es in den Mietverträgen eine Schönheitsreparaturklausel die eine Renovierung auf den Mieter abwälzt. Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen als er selbst abgewohnt hat. Die in den Mietverträgen oft „starren“ Renovierungsklauseln in denen Mieter unabhängig von der Wohndauer bei Auszug oder aber in Intervallen renovieren muss sind ungültig. In vielen Mietverträgen sind die starren Renovierungsklauseln oft so formuliert, dass Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renoviert werden müssen. Eine Verpflichtung zum Auswechseln von Bodenbelägen oder Abschleifen von Parkettböden ist unzulässig.
Oftmals ist das Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von innen Gegenstand der Renovierungsvereinbarung im Mietvertrag. Dies sollte jedoch vor Renovierung erst nochmals mit dem Vermieter abgestimmt werden, da dies nur fachmännisch und nicht zu oft geschehen sollte.